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Initiative «Verbot von lärmendem Feuerwerk», GV-Antrag

Am 23. Januar 2025 hat die Stimmberechtigte Manuela Salvagno, wohnhaft in Teufen, dem Gemeinderat eine Einzelinitiative im Sinne von § 146 Abs. 1 GPR i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der kommunalen Gemeindeordnung (GO) mit dem Titel „Verbot von lärmendem Feuerwerk“ eingereicht. Die Initiative ist von Manuela Salvagno und 115 weiteren Stimmberechtigten (7 %) unterschrieben.

Wortlaut der Initiative
Die Unterzeichnenden beantragen die Abänderung bzw. Revision von Art. 27 der kommunalen Polizeiverordnung (PoV) mit folgendem Initiativtext:

Art. 27      Feuerwerk (PoV)
Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist ganzjährig verboten – auch in der Nacht vom 1. auf den 2. August und vom 31. Dezember auf den 1. Januar.

Für besondere Veranstaltungen von öffentlichem Interesse kann der Sicherheitsvorstand das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk bewilligen. Dabei darf Feuerwerk nur so abgebrannt werden, dass keine Personen-, Tier- oder Sachgefährdung entsteht.

Gültigkeitserklärung (Rechtsmittelbelehrung)
Die Initiative erfüllt die formellen Anforderungen. Sie ist von mindestens einer in der Gemeinde Freienstein-Teufen stimmberechtigten Person unterzeichnet und formell vollständig (vgl. 148 GRP i.V.m. § 120 GPR und Art. 25 KV). Die Form der Einheit ist mit der Einreichung als ausgearbeiteter Beschluss gewahrt. Sie betrifft zudem einen initiativfähigen Gegenstand, da Abänderungen der Polizeiverordnung in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen (vgl. § 147 GPR i.V.m. Art. 12 GO).

Die Initiative ist auch in materieller Hinsicht gültig. Die Einheit der Materie ist gewahrt, es bestehen keine Anzeichen für einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht und die Initiative ist auch nicht offensichtlich undurchführbar.

Gegen den Beschluss betreffend Gültigkeitserklärung kann von jeder stimmberechtigten Person innert 5 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Zuständigkeit
Gemäss Art. 12. Ziff. 2 der Gemeindeordnung (GO) von Freienstein-Teufen ist die Gemeindeversammlung für die Änderung der Polizeiverordnung (PoV) zuständig.

Begründungen der Initianten
Empfindliche, speziell auch kranke Menschen, Kleinkinder, Wild-, Nutz- und Haustiere leiden unter dem sehr lauten und repetitiven Böllern, Knaller- und Feuerwerkslärm und können gesundheitliche Schäden erleiden. Zudem besteht eine akute Verletzungsgefahr.

Neben der Lärmimmission verschmutzt Feuerwerk die Luft durch Feinstaub, Einträge in Wasser und Böden durch eine Reihe von gesundheitsschädigenden Substanzen. Der Abfall bleibt meist liegen und muss aufwändig entsorgt werden oder belastet Kulturen, Böden und Gewässer weiterhin.

Die Nachtruhe und die Befindlichkeit von Mensch und Tier werden den jetzigen Verhältnissen über mehrere Tage hin gestört, weil zwei bis drei Tage vor und nach den erlaubten Zeiten lautes Feuerwerk bei Tag und Nacht willkürlich gezündet wird. Es ist offensichtlich, dass die Exzesse in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben. Viele Städte und Gemeinden haben bereits reagiert und entsprechende Verbote erlassen.

Die Initianten fordern daher, dass Mensch, Tier und Umwelt nachhaltig und zeitgemäss geschützt werden durch die Einschränkung von lärmendem Feuerwerk.

Nichtlärmendes Feuerwerk soll wie bisher erlaubt bleiben.

Abstimmungsempfehlung Gemeinderat - Annahme
Zu Handen der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2025 empfiehlt der Gemeinderat den Stimmberechtigten, die eingereichte Einzelinitiative „Verbot von lärmendem Feuerwerk» anzunehmen.

Total 116 stimmberechtigte Initianten unterstützen das Anliegen eines ganzjährigen Verbots von lärmendem Feuerwerk; das sind gut 7 % der Stimmberechtigten von Freienstein-Teufen.

Verwendung von Feuerwerk
In der Polizeiverordnung der Gemeinde Freienstein-Teufen vom 16. Juni 2011 (PoV) ist der Umgang mit Feuerwerk (Art. 27) bereits heute mit grosser Zurückhaltung geregelt. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist demnach lediglich in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet.

Der Gemeinderat bedauert, dass beim Abbrennen von lärmendem Feuerwerk die von der Polizeiverordnung vorgegebenen Zeiten seit einigen Jahren immer weniger Beachtung beigemessen wird.

Lärm
In der Schweiz sind nur Feuerwerkskörper zugelassen, die einen bestimmten Schalldruck nicht überschreiten. Für Feuerwerkslärm hat die Lärmschutzverordnung keine Grenzwerte festgelegt.

Der Gemeinderat stellt mit Bedauern fest, dass die Lärmemmissionen am Nationalfeiertag und an Silvester in den Siedlungsgebieten von Freienstein-Teufen in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Es ist schon beinahe die Regel, dass einige Tage vor- und ebenso nach den Feierlichkeiten lärmende Böller und Feuerwerkskörper gezündet werden. Die Anzahl der Lärmklagen aus der Bevölkerung hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen.

Polizeiliche Aspekte
Das Abbrennen von Feuerwerk polizeilich konsequent zu verhindern, ist in der Realität kaum durchführbar. Eine verstärkte Polizeipräsenz zur Verhinderung von unerlaubtem Feuerwerk ist in Freienstein-Teufen nicht umsetzbar und wird als unverhältnismässige Massnahme deklariert.

Fazit Gemeinderat
Der Gemeinderat hat Verständnis für die Argumente eines Feuerwerksverbots aus Gründen des Lärmschutzes für die Einwohnerinnen und Einwohner von Freienstein-Teufen. Er bedauert im Grundsatz die traditionellen Feierlichkeiten mit einem Feuerwerks-Verbot einzuschränken.

Mit Einführung eines Verbots von lärmendem Feuerwerk sind keine zusätzlichen polizeilichen Kontrollen geplant, jedoch soll mit Inseraten und Plakaten auf das neue Verbot sensibilisiert werden.

In den letzten Monaten haben die Stimmberechtigten der Zürcher Gemeinden Bubikon, Dürnten und Hombrechtikon die Initiative „Verbot von lärmendem Feuerwerk“ mit teilweise klarer Mehrheit angenommen. In den Nachbargemeinden Embrach und Rorbas wurden gleichlautende Einzelinitiativen eingereicht.

Für die Umsetzung des Feuerwerksverbot werden keine zusätzlichen Finanzmittel eingesetzt.

Gemeinderat Freienstein-Teufen

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