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Zivilstandsänderungen

Trennung/Scheidung

Durch die Trennung/Scheidung werden beide rückwirkend per 1.1. der Steuerperiode als Einzelpersonen steuerpflichtig. Es wird ein Fragebogen über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung für das ganze Jahr erstellt werden kann. Falls Sie bereits Zahlungen an die gemeinsame für das Ehepaar ausgestellte Steuerrechnung geleistet haben, bitten wir von beiden innert 30 Tagen um schriftliche Mitteilung, wie das gemeinsam bezahlte Guthaben aufzuteilen ist. Ohne die beiden schriftlichen Mitteilungen oder bei keiner Übereinstimmung werden die geleisteten Zahlungen bis zum Datum der Trennung je zur Hälfte aufgeteilt.

Heirat

Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft werden die Ehegatten bzw. die Partner und Partnerinnen rückwirkend per 1. Januar für das ganze Jahr gemeinsam besteuert. Für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend. Die gemeinsame Steuererklärung wird im darauf folgenden Jahr zugestellt. Für die Bemessung der Steuer werden das gesamte während der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht erzielte Reineinkommen und das Reinvermögen per Ende Steuerperiode, ohne Rücksicht auf den Güterstand, zusammengerechnet.

Tod

Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht als Ehepaar und als Beginn der Steuerpflicht für den überlebenden Ehepartner bzw. -partnerin. Im Kalenderjahr ist daher für den Zeitraum 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Für den Rest des Jahres erhält der überlebende Ehegatte einen Fragebogen über Angaben von Einkommen und Vermögen, damit eine provisorische Steuerrechnung ausgestellt werden kann.

Zuständige Abteilung