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Wohnortswechsel

Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, läuft diese Information automatisch an uns.

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Diesen Steuerpflichtigen wird ein Fragebogen über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann.

Zuzug von einem anderen Kanton

Die Steuerpflicht in Freienstein-Teufen beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt.

Zuzug aus einer zürcherischen Gemeinde

Die Steuerpflicht in Freienstein-Teufen beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt.

Wegzug ins Ausland

Mit dem Auslandswegzug endet die Steuerpflicht in Freienstein-Teufen und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor der Abreise telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, bereits folgende Unterlagen vorzubereiten:

Für die Einkommensdeklaration:

  • Lohnausweise des laufenden Jahres bis zum Wegzugsdatum
  • AHV / IV-Auszahlungsbelege
  • Rentenbescheinigungen
  • Belege über ausbezahlte Taggelder (z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder)
  • Bei Wertpapier-Besitz: Belege über während des Jahres ausbezahlte Dividenden / Zinsen
  • Alle Belege über allfällige weitere Einkommen

Für die Deklaration der Abzüge:

  • Belege zu den Berufsauslagen (z.B. Abonnementskosten, Weiterbildungskosten)
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen bis Datum des Wegzuges
  • Belege über bezahlte Beiträge an die 3. Säule a bis Datum des Wegzuges
  • Belege über Einkäufe in eine 2. Säule bis Datum des Wegzuges
  • Belege über geleistete Beiträge an gemeinnützige Organisationen bis Datum des Wegzuges
  • Weitere Belege die für einen eventuellen Steuerabzug nötig sind (z.B. Alimentenzahlungen, Fremdbetreuungskosten für die Kinder)

Für die Vermögensdeklaration:

  • Aktuelle Bank- und Postkontoauszüge
  • Aktuelle Rückkaufswerte der Lebensversicherungen
  • Aktuelle Belege der Schulden inkl. Hypotheken

Bei Auszahlungen einer 2.- oder 3. Säule a:

  • Beleg, welcher Auskunft über die Höhe des auszubezahlenden Kapitals gibt

Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?

Ein bevollmächtigter Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen wenn

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzuges ins Ausland vorgenommen werden kann
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte)
  • es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden

Wegzug in einen anderen Kanton

Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr im Kanton Zürich steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde

Bei Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Freienstein-Teufen steuerpflichtig. Die neue Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorjahren noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Zuständige Abteilung